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Sehr geehrte Damen und Herren,

 
Vor allem armutsbetroffene Familien leiden unter den hohen Preisen für Lebensmittel, Strom und Heizung.  Kinderarmut ist in Deutschland Alltag: fast drei Millionen Kinder leben bundesweit in Armut.  
Kinderarmut ist nach wie vor ein strukturelles Problem, welches politisch nicht entschlossen genug angegangen wird. Wir brauchen eine Kindergrundsicherung, die das Existenzminimum aller Kinder abdeckt und für in Armut lebende Kinder und Familien zusätzliche Leistungen.  
Wenn die wichtigsten Leistungen für Kinder zusammengefasst und bessere Infrastrukturen auf kommunaler Ebene aufgebaut werden, dann wäre das eine echte Investition in die Zukunft, die sich auszahlt. 
Herzlich,  Ihre Maria Loheide  - Vorständin Sozialpolitik

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Ab Juli 2023 sind im Bürgergeld einige wichtige Änderungen vorgesehen.
Dann tritt der zweite Teil der Bürgergeldreform in Kraft.
Zwei Hände halten 20- und 10-Euro-Scheine als Fächer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Freibeträge für erwerbstätige Bürgergeldempfänger:innen werden verbessert. Das gilt insbesondere für Schüler:innen und Auszubildende.
  • Weiterbildungen und Umschulungen werden umfassender gefördert.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften gelten ab Juli 2023 nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.

Welche Freibeträge gelten jetzt für Erwerbseinkommen?

Wer Bürgergeld bekommt und arbeitet, kann ab dem 1. Juli 2023 einen größeren Teil des Einkommens behalten. Um einen größeren Anreiz zum Arbeiten zu schaffen, werden die Freibeträge erhöht. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro darf man dann 30 Prozent des Einkommens behalten. Zudem können Schüler:innen und Auszubildende 520 Euro dazuverdienen, ohne dass das auf das Einkommen der Eltern angerechnet wird. Auch für Ehrenamtliche sind zukünftig 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung pro Jahr anrechnungsfrei.

Wie werden Weiterbildungen gefördert?

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss beginnt, erhält monatlich 150 Euro zusätzlich. Für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen sind Weiterbildungsprämien vorgesehen. Andere Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die länger als 8 Wochen dauern, werden mit einem Bonus von 75 Euro unterstützt. Auf Antrag ist zudem ein ganzheitliches Coaching zur Unterstützung möglich.

Welche weiteren Änderungen gibt es?

Mutterschaftsgeld wird ab Juli 2023 nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zudem zählen Erbschaften ab Juli 2023 nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Dadurch führt eine Erbschaft nur dann zu einer Rückforderung, wenn der Erbende nach dem Erbe mehr Geld hat als den Freibetrag für Vermögen. Der Freibetrag für Vermögen ist für Singles im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs 40.000 Euro und danach 15.000 Euro.

Eine Vereinfachung gibt es außerdem, wenn Bürgergeldempfänger:innen eine medizinische Reha absolvieren. Sie müssen nun nicht mehr extra eine andere Leistung für diesen Zeitraum beantragen, sondern erhalten weiter das Bürgergeld.

Weitere Informationen zum Bürgergeld

Auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums erhalten sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Beantragen können Sie Bürgergeld in den Jobcentern vor Ort oder online.

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    Ab 1.1.2023:     Das neue "Bürgergeld"

  1. Gesunde Ernährung ist mit dem Hartz-IV-Regelsatz nachweislich nicht finanzierbar. Etliche wissenschaftliche Studien haben dies belegt. Und auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesernährungsministeriums hat in seinem Gutachten 2020 eindeutig festgestellt: „Die derzeitige Grundsicherung reicht ohne weitere Unterstützungsressourcen nicht aus, um eine gesundheitsförderliche Ernährung zu realisieren.“ In den Empfehlungen des Gutachtens rät der Beirat der Bundesregierung „die Berechnungsmethodik für die Bedarfsermittlung so anzupassen, dass die Grundsicherungsleistungen eine gesundheitsfördernde Ernährung ermöglichen“. Doch die Regierung ignoriert den Rat ihrer eigenen Expert:innen. Passiert ist bislang: nichts.
  2. Die geplante Erhöhung gleicht nicht mal die Preissteigerungen aus. Seit dem Oktober letzten Jahres sind Lebensmittel im Schnitt 20 Prozent teurer geworden. Wenn der Regelsatz jetzt um 12 Prozent steigt, ist das schön. Aber es gleicht noch nicht einmal die aktuelle Teuerung aus. Die Ernährungsarmut wird sich also auch mit dem Bürgergeld weiter zuspitzen.
  3. Ernährungsarmut hat besonders für Kinder und Jugendliche drastische und oft langwierige Folgen. Preiswerte Lebensmittel sind meist reich an Kalorien, aber arm an wichtigen Nährstoffen, während energiearme und nährstoffreiche Lebensmittel teurer sind. Die Ernährung mit billigen Lebensmitteln führt dazu, dass armutsbetroffene Kinder ein vierfach erhöhtes Risiko haben, an Adipositas zu erkranken. Gleichzeitig fehlt es ihnen oft an wichtigen Mikronährstoffen, was ein verzögertes Längenwachstum sowie kognitive und gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben kann [6]. Ernährungsarmut verringert somit die Chancen dieser Kinder, der Armut im späteren Leben wieder zu entkommen. 
 
 
 
 

Auch mit dem Bürgergeld werden Millionen von Bundesbürger:innen und ihre Kinder also weiterhin nicht in der Lage sein, sich ausgewogen zu ernähren. Dies ist der eigentliche Skandal. Er geht unter, weil die Politiker:innen über Sanktionen und zu hohe Schonvermögen diskutieren. Statt Neid und Missgunst braucht es Solidarität mit den Kindern und den Schwächsten in der Gesellschaft. Gesunde Ernährung muss mit dem Regelsatz des Bürgergeldes bezahlbar sein.

© https://www.foodwatch.org/

Statt Hartz IV: Alle Veränderungen durch das Bürgergeld

Das neue “Bürgergeld-Gesetz” wurde nunmehr beschlossen. Die einzelnen Teile davon werden zum ersten Januar 2023 und zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Das bedeutet, dass das Bürgergeld-Gesetz in zwei zeitlichen Abschnitten umgesetzt wird. Was aber ändert sich für Leistungsbeziehende? Alle Änderungen in der Übersicht.

Ein neuer Name: Statt Hartz IV nun Bürgergeld

Zunächst einmal soll das alte Image aufpoliert werden. Eine Namensänderung soll vermitteln, “hier hat sich etwas grundlegendes verändert. Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende heißt somit ab 1. Januar 2023 “Bürgergeld”.

Muss ein neuer Antrag beim Jobcenter gestellt werden?

Leistungsbeziehende müssen keinen neuen Antrag stellen. Bisher nach dem SGB II erlassenen Leistungsbescheide und Verwaltungsakte bleiben gültig, ebenso die zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehenden geschlossenen Verträge.

Welche Änderungen wurden mit dem Kompromiss beschlossen?

Sanktionen bleiben auch beim Bürgergeld bestehen

  1. Die Dauer der Sanktion einer Meldepflichtverletzung wurde auf einen Monat verkürzt.
  2. Die Dauer und Höhe der Sanktionen wegen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II wurden gestaffelt. Die Sanktion bei einer ersten Pflichtverletzung beträgt 10% des Regelbedarfs und dauert einen Monat, bei einer weiteren (zweiten) Pflichtverletzung beträgt die Sanktion 20% und dauert 2 Monate, bei jeder weiteren (ab der dritten) Pflichtverletzung beträgt die Sanktion 30% und dauert 3 Monate. Um eine weitere Pflichtverletzung handelt es sich nur dann, wenn der Beginn des letzten Minderungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  3. Im Weiteren wurde die aufgrund des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 7/16) schon seit 12/2019 geänderte Sanktionspraxis in die längst fällige Gesetzesform überführt, d.h. die Sanktionshöhe ist auf 30% beschränkt, gekürzt werden darf nur die Regelleistung, nicht die Leistung für die Miete, und es darf keine Ungleichbehandlung nach Alter geben.

Kooperationsplan: Statt Eingliederungsvereinbarung nun Plan zur Verbesserung der Teilhabe

  1. Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun “Plan zur Verbesserung der Teilhabe“, kurz “Kooperationsplan”, und die Geltungsdauer ,”Kooperationszeit”. Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen “Absprachen” nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
  2. Leistungsbezieher oder Jobcenter können ein Schlichtungsverfahren beantragen, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
  3. Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten solange nach den gesetzlichen Regelungen für einen Kooperationsplan weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde.

“Fordern” steht weiterhin an erster Stelle

Das Prinzip “Fordern” steht weiterhin an erster Stelle und mit Teilhabe hat das Ganze nach wie vor nicht das Geringste zu tun.

Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist.

Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.

Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Leistungsbezieher werden mit einem “Bürgergeldbonus” in Höhe von  monatlich 75 Euro für die Teilnahme an solchen Maßnahmen geködert belohnt.

Wird gegen eine Pflicht aus dem Kooperationsplan verstoßen, entfällt der Anspruch auf den Bonus dauerhaft.

Ganzheitliche Betreuung der Jobcenter

Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit”). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen. Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet.

Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.

Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.

Verwertbares Vermögen beim Bürgergeld

  1. In den ersten 12 Monaten gilt eine “Karenzzeit”, dabei wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn und soweit es erheblich ist. Es gilt eine Freibetragsgrenze von 40.000 Euro für die erste und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
  2. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sind.
  3. Für ein selbst genutztes Hausgrundstück gilt eine Wohnfläche von max. 140 qm als angemessen. Für eine Eigentumswohnung gilt eine Wohnfläche von max. 130 qm als angemessen. Ab der 5. Person erhöhen sich diese Grenzen um jeweils 20 qm je weiterer Person.

Wann wird das Einkommen in welcher Höhe angerechnet?
Azubis unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag auf ihre Ausbildungsvergütung i.H.v. 520 Euro, das entspricht in etwa dem BAföG-Bedarf.

Neue Freibeträge beim Bürgergeld

Ab 1. Juli 2023 gelten folgende neue Freibeträge beim Bürgergeld für das Brutto-Erwerbseinkommen:

  • Stufe 1: 100€ bis 520€ = 20%
  • Stufe 2: 520,01€ bis 1000€ = 30%
  • Stufe 3: 1000,01€ bis 1.200€ = 10%

Alles was über 1.200€ hinaus geht, wird voll berücksichtigt.

Für Erwerbstätige ohne minderjährige Kinder ergibt sich dabei ein um maximal 48€ höherer Freibetrag. Für Erwerbstätige mit minderjährigen Kindern erhöht sich der maximal mögliche Freibetrag lediglich um 18€, da die bisher dort greifende Erweiterung des Freibetrages der Stufe 3 auf 1.500€ Brutto-Einkommen entfällt.

Mit dem in Stufe 2 erhöhten Freibetrag werden gezielt Midijobs begünstigt.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung beim Bürgergeld

  1. In den ersten 12 Monaten gilt eine “Karenzzeit”, in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 1. Januar 2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
  2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.

Die neuen Bürgergeld-Regelsätze ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten (auch im SGB XII) folgende Bürgergeld- Regelsätze:

  • Alleinstehend: 502 Euro
  • Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: 451 Euro
  • 19-25 Jahre: 402 Euro
  • 15-18 Jahre: 420 Euro
  • 7-14 Jahre: 348 Euro
  • 0-6 Jahre: 318 Euro

Diese Erhöhung der Regelleistungen spiegelt lediglich die bereinigte Inflation aus 2022 i.H.v. 10% wider, nicht jedoch die in 2023 zu erwartende, dazu wäre gemäß § 28a SGB XII n.F. eine weitere Erhöhung von 10% erforderlich.

Die willkürliche Festsetzung der Regelsätze in § 134 SGB XII n.F. führt im Ergebnis zu einer offensichtlich gewollten Regelsatzkürzung um ca. 10%. Der Parititätische Gesamtverband hatte in einer Auswertung einen armutsfesten Regelsatz ohne statistische Tricks von 725 Euro erreichnet. Dazu mehr hier.

Was ändert sich noch?

  1.  In § 14 “Grundsatz des Förderns” wird klargestellt, dass auch nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu fördern sind. Ein Vollzeitjob schützt somit nicht mehr davor, sich einen besser bezahlten suchen zu müssen.
  2. Für Erstattungsforderungen vom Jobcenter gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro.
  3. Darlehen dürfen nicht aufgerechnet werden, wenn und solange bereits mehr als 20% der Regelleistung von einer Aufrechnung betroffen ist.
  4. Die Frist für den Beginn einer neuen Karenzzeit beträgt 3 Jahre ohne Leistungsbezug.
  5. Die Pflicht, ab dem 63. Lebensjahr Altersrente beantragen zu müssen, wird bis Ende 2026 ausgesetzt.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Bündnis 90/Die Grünen: “Wir werden die Grundsicherung grundlegend reformieren und damit Hartz IV durch das Bürgergeld ersetzen. Das Bürgergeld wird einfacher und auf Augenhöhe gewährt und ermöglicht selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.”

Davon ist nichts zu sehen. Ersetzt wird der Name, das Meiste bleibt im SGB II jedoch inhaltlich sowie in der Rechtswirkung unverändert und bei der Regelsatzerhöhung wird schon wieder zum Nachteil der Bedürftigen getrickst.

Sollte sich die SPD durch den Namenswechsel kollektiven Gedächtnisschwund erhofft haben, so wird sie enttäuscht, denn es gibt längst einen passenden Namen dafür: “Bürger-Hartz”.

Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Änderungen bei der Sanktionspraxis ins Gesetz geschrieben und die Regelleistung an die aktuelle Inflation angepasst – das wäre auch so geschehen.

Die Pandemie-Sonderregelungen (Vereinfachter Zugang,…,) wurden in leicht geänderter Form beibehalten, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen.

Mit den neuen Regelungen zur Förderung nicht arbeitsloser Erwerbsfähiger und dem Bürgergeldbonus wird der Druck zum willfährigen Verhalten von Leistungsbeziehern weiter erhöht.

Mit der ganzheitlichen Betreuung mischt sich das Jobcenter nun trotz ,,Paternalismus-Verbot” des BVerfG in alle Bereiche des Lebens von Leistungsbeziehenden und Jobcenter müssen ihre Pflichten aus dem Kooperationsplan nun nicht mehr erfüllen.

Die Karenzzeiten sowie die neuen Regelungen zum Vermögen kommen lediglich der, infolge des seit 2020 anhaltenden ,,Katastrophenzustandes”, wirtschaftlich geschwächten Mittelschicht (weiterhin) zugute. Bestandsfälle haben davon nichts, die mussten ihr Vermögen bereits lange vorher veräußern und aufbrauchen.

Und von den Freibetragsänderungen bei der Einkommensanrechnung profitieren gezielt nur Midijobber – seltsam, wollte man hier doch vorgeblich Anreize für Vollzeittätigkeiten schaffen.

Statt Azubis gleich ins soziale Jammertal zu stürzen, wartet man damit nun bis zum Ende der Ausbildung.

Unter dem Strich könnte man konstatieren, dass sich Verbesserungen und Verschlechterungen ungefähr die Waage halten – wäre da nicht die deutliche Schieflage bei Pflichten und Rechten des Kooperationsplans zum Nachteil von Leistungsbeziehenden, wo sich die Regierung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu Eingliederungsvereinbarungen entziehen will.

Noch gravierender ist jedoch, dass die Regierung die Regelsätze für 2023 so willkürlich festlegt, dass dies einer 10%igen Kürzung gleichkommt.

Kritik auch vom Wohlfahrtsverband

Insgesamt bezeichnet auch der Paritätische Gesamtverband den Kompromiss zwischen Ampel und Union als “absolut enttäuschend”. Insbesondere der CDU wirft der Wohlfahrtsverband “eine beispiellose Desinformations- und Entsolidarisierungskampagne auf dem Rücken der Ärmsten” vor.

„Solange in der Grundsicherung weiterhin sanktioniert wird und solange die Menschen weiter in Armut gehalten werden, kann nicht ernsthaft von einer echten Reform, sondern bestenfalls von einer Novelle gesprochen werden”, kritisiert der Verbandschef Ulrich Schneider. (fm, sb)

 

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Informationen zu den hohen Energiekosten - Hilfen

Die Preise steigen in allen Bereichen und machen unser Leben deutlich teurer. Ganz vorne mit dabei sind die gestiegenen Kosten für Energie. In manchen Fällen kommt noch dazu, dass Verbraucher*innen von ihrem Energielieferanten gekündigt wurden und nun in einen viel teureren Tarif wechseln mussten. Hinzu kommen die steigenden Kosten für tägliche Bedarfe wie für Lebensmittel oder Benzin, sodass viele Haushalte, in denen das Geld ohnehin schon knapp ist, nun an ihr Limit kommen. So kann es schnell zu Schulden und Mahnungen bis hin zur Sperrung von Strom oder Gas kommen.

Doch es gibt Möglichkeiten, sich die Heiz- und Betriebskosten erstatten zu lassen. Wer berechtigt ist und was man sich erstatten lassen kann, finden Sie hier:

 

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